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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(AGB)

vereinbart zwischen

Auftragnehmer (Wir):
WebDienst.at Internet-Service
Herzgasse 72
A-1100 Wien
&
ausführender Dienstleister:
WebDienst.at Internet-Service
(Inh.: Robert Hofbauer)

und

Auftraggeber/Kunde (Sie).

 

  1. Allgemeines, Vertragsumfang und Gültigkeit
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ab 01.07.2002 für sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen von WebDienst.at Internet-Service bzw. dem ausführenden Dienstleister, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde und gelten auch für zukünftige Geschäfte.
    2. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang.
    3. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
    4. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
    5. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte.
    6. Für Serverhoming, Webhosting, Domainregistrierung und -verwaltung, Webdesign sowie für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen gelten darüber hinaus die Besonderen Geschäftsbedingungen "Webservice" (BGBW), die Sonderbestimmungen für Domainregistrierungen (Limitation of Liability) und ggf. die Sonderbestimmungen für Online-Virenschutz und Spam-Filter (SBVuS)

  2. Leistung und Prüfung
    1. Gegenstand eines Auftrages kann sein: Ausarbeitung von Organisationskonzepten, Global- und Detailanalysen, Erstellung von Individualprogrammen, Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen, Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte, Erwerb von Werknutzungsbewilligungen, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme, Umstellungsunterstützung, Telefonische Beratung, Programmwartung, Erstellung von Programmträgern, sonstige Dienstleistungen sowie der Verkauf und Kauf von Hardware und Standardsoftware.
    2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
    3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
    4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Läßt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, gilt die Arbeit nach Ablauf dieses Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
    5. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, daß der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
    6. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
    7. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, daß die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, daß eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
    8. Der Versand jeglicher Dinge und Waren - insbesondere von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen - erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

  3. Preise, Steuern und Gebühren
    1. Alle Preise verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, in EURO ohne Umsatzsteuer.
    2. Individuell vereinbarte Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag.
    3. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers.
    4. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer-Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
    5. Bei Bibliotheks-(Standard-)Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen (Listen-)Preise.
    6. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
    7. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
    8. Der Auftragnehmer behält sich Preisänderungen vor.

  4. Lieferung, Liefertermin
    1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung, Lieferung) möglichst genau einzuhalten.
    2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
    3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
    4. Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung sind in den Auftragspreisen nicht enthalten. Auf Wunsch des Auftraggebers werden diese Leistung gegen Bezahlung erbracht. Hierfür gelten die Preislisten des Auftragnehmer oder in Ermangelung dessen die branchenüblichen Preise zum Zeitpunkt der Durchführung.
    5. Läßt der Auftraggeber den Liefer-/Abholungstermin verstreichen, wird ihm vom Auftragnehmer ein Ersatztermin genannt, der einzuhalten ist. Wird dieser Ersatztermin erneut nicht eingehalten kann der Auftragnehmer die Waren auf Kosten des Auftraggebers einlagern oder auch anderweitig verwenden. Auf jeden Fall steht dem Auftragnehmer die Begleichung der Faktura und ein pauschalierter Schadenersatz von 25% des Bruttorechnungsbetrages durch den Auftraggeber zu.

  5. Zahlung
    1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind sofort bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
    2. Ware(n) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann darüber jederzeit nach eigenem Ermessen verfügen, ohne dem Auftraggeber rechenschaftspflichtig oder ersatzpflichtig zu sein.
    3. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf dem Konto des Auftragnehmers als geleistet.
    4. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, zur Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung eine Rechnung zu legen.
    5. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
    6. Bei Zahlungsverzug werden dem Auftraggeber Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß, angemessene Mahnspesen sowie die Kosten der Evidenzhaltung verrechnet. Bei Nichteinhaltung einer Rate bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzente fälligzustellen.
    7. Bei Nichtzahlung trotz erfolgter erster Mahnung wird ein Inkassodienst oder Rechtsanwalt mit der Einbringung beauftragt. Die dadurch entstehenden Kosten, einschließlich Gerichtskosten, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

  6. Urheberrecht und Nutzung
    1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
    2. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
    3. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, daß in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und daß sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
    4. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftraggeber zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Mißbrauch hat Schadenersatz - zumindest in der Höhe von EURO 100.000,00 (EURO Einhunderttausend) - zur Folge.

  7. Rücktrittsrecht
    1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
    2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflußmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
    3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Aufragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

  8. Gewährleistung, Wartung und Änderungen
    1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
    2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
    3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftragnehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
    4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten und Hardware, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organistionsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
    5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
    6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
    7. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers können durch den Auftragnehmer, entweder durch Austausch, durch Reparatur innerhalb angemessener Frist oder durch Preisminderung, nach dem eigenem Wunsch des Auftragnehmers erfüllt werden.

  9. Haftung
    1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, höhere Gewalt und Zufall ist ausgeschlossen.
    2. Die Verantwortung für die Sicherung aller Daten liegt ausschließlich beim Auftraggeber.
    3. Regreßforderungen im Sinne des PHG (Produkthaftungsgesetz) sind ausgeschlossen. Es sei denn, der Regreßberechtigte weist nach, daß der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
    4. Für Datenverluste und daraus resultierende Folgen und Kosten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer unter keinen Umständen.
    5. Jegliche Haftung gilt nach Ablauf von längstens drei Jahren ab Gefahrenübergang als verjährt.
    6. Weitere, über vorstehendes hinausgehende, Haftungseinschränkungen können mit jedem Auftrag individuell vereinbart werden. Bei individueller Software gelten außerdem zusätzlich die der jeweiligen Software beigefügten Haftungsbeschränkungen.

  10. Loyalität
    1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
    2. Die Vertragspartner werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von EURO 100.000,00 (EURO Einhunderttausend) zu zahlen.
    3. Der Auftraggeber darf Forderungen gegen den Auftragnehmer nur mit dessen ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung abtreten.

  11. Datenschutz, Geheimhaltung
    1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich selbst und seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
    2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers, insbesondere Name, akademischer Grad, Adresse, Telefonnummer, Mail-Adresse und Geburtsdatum in jenem Umfang zu ermitteln und zu verarbeiten, in welchem dies vom berechtigten Zweck des Datenverarbeiters umfaßt ist. Kundendaten werden zum Zwecke der Planung, Vermarktung, Kostenrechnung und betriebsinterner Statistiken auch nach Vertragsbeendigung gespeichert.
    3. Der Auftraggeber ist einverstanden, daß er vom Auftragnehmer Zusendungen - egal in welcher Form (z.B. Post, Fax, eMail, ...) - erhalten kann.

  12. Sonstiges
    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
    2. Alle Bestimmungen wurden im Einzelnen ausgehandelt und vereinbart.
    3. Die Vertragssprache ist grundsätzlich deutsch, allerdings können internationale Bestimmungen auch in englisch verfaßt sein.

  13. Schlußbestimmungen
    1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
    2. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes und des EU-Rechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    3. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
    4. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen insoweit, als das österreichische Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

 

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