Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(AGB)
vereinbart zwischen
Auftragnehmer (Wir):
WebDienst.at Internet-Service
Herzgasse 72
A-1100 Wien
&
ausführender Dienstleister:
WebDienst.at Internet-Service
(Inh.: Robert Hofbauer)
und
Auftraggeber/Kunde (Sie).
- Allgemeines, Vertragsumfang und Gültigkeit
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ab 01.07.2002
für sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen von WebDienst.at Internet-Service bzw. dem ausführenden Dienstleister,
selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug
genommen wurde und gelten auch für zukünftige Geschäfte.
- Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich,
wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet
werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem
Umfang.
- Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
- Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
- Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte.
- Für Serverhoming, Webhosting, Domainregistrierung und -verwaltung,
Webdesign sowie für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen
gelten darüber hinaus die Besonderen Geschäftsbedingungen "Webservice"
(BGBW), die Sonderbestimmungen für Domainregistrierungen (Limitation
of Liability) und ggf. die Sonderbestimmungen für Online-Virenschutz
und Spam-Filter (SBVuS)
- Leistung und Prüfung
- Gegenstand eines Auftrages kann sein: Ausarbeitung von Organisationskonzepten,
Global- und Detailanalysen, Erstellung von Individualprogrammen, Lieferung
von Bibliotheks-(Standard-)Programmen, Erwerb von Nutzungsberechtigungen
für Softwareprodukte, Erwerb von Werknutzungsbewilligungen, Mitwirkung
bei der Inbetriebnahme, Umstellungsunterstützung, Telefonische Beratung,
Programmwartung, Erstellung von Programmträgern, sonstige Dienstleistungen
sowie der Verkauf und Kauf von Hardware und Standardsoftware.
- Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt
nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung
gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen
auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem
Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit
und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits
auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet,
liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
- Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund
der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet
bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung
ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen
und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche
können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
- Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen
für das jeweils betroffene einer Programmabnahme spätestens 4
Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll
vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit
anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels
der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten).
Läßt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme
verstreichen, gilt die Arbeit nach Ablauf dieses Zeitraumes als abgenommen.
Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die
Software jedenfalls als abgenommen.
- Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich
vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert
dem Auftragnehmer zu melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung
bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor,
das heißt, daß der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt
werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
- Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der
Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten
Programme.
- Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, daß die Ausführung
des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder
juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies
dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung
nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, daß eine Ausführung
möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen.
Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses
des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung
durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.
Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers abgelaufenen
Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber
zu ersetzen.
- Der Versand jeglicher Dinge und Waren - insbesondere von Programmträgern,
Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen - erfolgt auf Kosten und Gefahr
des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte
Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen
erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
- Preise, Steuern und Gebühren
- Alle Preise verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt
ist, in EURO ohne Umsatzsteuer.
- Individuell vereinbarte Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag.
- Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle
des Auftragnehmers.
- Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten,
Floppy Disks, Streamer-Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige
Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Bei Bibliotheks-(Standard-)Programmen gelten die am Tag der Lieferung
gültigen (Listen-)Preise.
- Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung,
Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.)
wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen
Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden
Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem
Anfall berechnet.
- Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem
Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung
gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
- Der Auftragnehmer behält sich Preisänderungen vor.
- Lieferung, Liefertermin
- Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung, Lieferung) möglichst genau einzuhalten.
- Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten
werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen
alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere
die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung
stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß
nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch
unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben
und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen,
sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug
des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt
der Auftraggeber.
- Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist
der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen
zu legen.
- Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung sind in den Auftragspreisen
nicht enthalten. Auf Wunsch des Auftraggebers werden diese Leistung gegen
Bezahlung erbracht. Hierfür gelten die Preislisten des Auftragnehmer
oder in Ermangelung dessen die branchenüblichen Preise zum Zeitpunkt
der Durchführung.
- Läßt der Auftraggeber den Liefer-/Abholungstermin verstreichen,
wird ihm vom Auftragnehmer ein Ersatztermin genannt, der einzuhalten ist.
Wird dieser Ersatztermin erneut nicht eingehalten kann der Auftragnehmer
die Waren auf Kosten des Auftraggebers einlagern oder auch anderweitig verwenden.
Auf jeden Fall steht dem Auftragnehmer die Begleichung der Faktura und ein
pauschalierter Schadenersatz von 25% des Bruttorechnungsbetrages durch den
Auftraggeber zu.
- Zahlung
- Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind
sofort bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für
Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen
analog.
- Ware(n) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum des
Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann darüber jederzeit nach eigenem
Ermessen verfügen, ohne dem Auftraggeber rechenschaftspflichtig oder
ersatzpflichtig zu sein.
- Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs
auf dem Konto des Auftragnehmers als geleistet.
- Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen,
Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt,
zur Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung eine Rechnung zu legen.
- Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung
durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen
berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom
Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang
sind vom Auftraggeber zu tragen.
- Bei Zahlungsverzug werden dem Auftraggeber Verzugszinsen im banküblichen
Ausmaß, angemessene Mahnspesen sowie die Kosten der Evidenzhaltung
verrechnet. Bei Nichteinhaltung einer Rate bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer
berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene
Akzente fälligzustellen.
- Bei Nichtzahlung trotz erfolgter erster Mahnung wird ein Inkassodienst
oder Rechtsanwalt mit der Einbringung beauftragt. Die dadurch entstehenden
Kosten, einschließlich Gerichtskosten, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder
Bemängelungen zurückzuhalten.
- Urheberrecht und Nutzung
- Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen
etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber
erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung
des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für
die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen
Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen
zu verwenden.
- Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung
erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz
ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung
der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen
Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte
des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in
einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
- Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke
ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, daß in der Software
kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten
ist, und daß sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese
Kopien unverändert mitübertragen werden.
- Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen
Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies
vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftraggeber zu beauftragen.
Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung
gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich
zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Mißbrauch
hat Schadenersatz - zumindest in der Höhe von EURO 100.000,00 (EURO
Einhunderttausend) - zur Folge.
- Rücktrittsrecht
- Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit
aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers
ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden
Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist
von mindestens zwei Wochen die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen
nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
- Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren
sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflußmöglichkeit
des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung
bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
- Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung
des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno
einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und
aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des
noch nicht abgerechneten Aufragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
- Gewährleistung, Wartung und Änderungen
- Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel
betreffen und wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der vereinbarten
Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß
Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge
werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber
dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
Maßnahmen ermöglicht.
- Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten
Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel,
welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden
kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
- Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung,
die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen
und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt.
Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen,
Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftragnehmer selbst oder von
dritter Seite vorgenommen worden sind.
- Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler,
Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung,
geänderter Betriebssystemkomponenten und Hardware, Schnittstellen und
Parameter, Verwendung ungeeigneter Organistionsmittel und Datenträger,
soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere
Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden
zurückzuführen sind.
- Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw.
Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung
durch den Auftragnehmer.
- Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung
bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung
auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für
das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
- Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers können durch
den Auftragnehmer, entweder durch Austausch, durch Reparatur innerhalb angemessener
Frist oder durch Preisminderung, nach dem eigenem Wunsch des Auftragnehmers
erfüllt werden.
- Haftung
- Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, höhere
Gewalt und Zufall ist ausgeschlossen.
- Die Verantwortung für die Sicherung aller Daten liegt ausschließlich
beim Auftraggeber.
- Regreßforderungen im Sinne des PHG (Produkthaftungsgesetz) sind
ausgeschlossen. Es sei denn, der Regreßberechtigte weist nach, daß
der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest
grob fahrlässig verschuldet worden ist.
- Für Datenverluste und daraus resultierende Folgen und Kosten des
Auftraggebers haftet der Auftragnehmer unter keinen Umständen.
- Jegliche Haftung gilt nach Ablauf von längstens drei Jahren ab Gefahrenübergang
als verjährt.
- Weitere, über vorstehendes hinausgehende, Haftungseinschränkungen
können mit jedem Auftrag individuell vereinbart werden. Bei individueller
Software gelten außerdem zusätzlich die der jeweiligen Software
beigefügten Haftungsbeschränkungen.
- Loyalität
- Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
- Die Vertragspartner werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch
über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge
gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des
Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen
verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz
in der Höhe von EURO 100.000,00 (EURO Einhunderttausend) zu zahlen.
- Der Auftraggeber darf Forderungen gegen den Auftragnehmer nur mit dessen
ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung abtreten.
- Datenschutz, Geheimhaltung
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich selbst und seine Mitarbeiter, die
Bestimmungen gemäß §20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers,
insbesondere Name, akademischer Grad, Adresse, Telefonnummer, Mail-Adresse
und Geburtsdatum in jenem Umfang zu ermitteln und zu verarbeiten, in welchem
dies vom berechtigten Zweck des Datenverarbeiters umfaßt ist. Kundendaten
werden zum Zwecke der Planung, Vermarktung, Kostenrechnung und betriebsinterner
Statistiken auch nach Vertragsbeendigung gespeichert.
- Der Auftraggeber ist einverstanden, daß er vom Auftragnehmer Zusendungen
- egal in welcher Form (z.B. Post, Fax, eMail, ...) - erhalten kann.
- Sonstiges
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam
werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht
berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken,
um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst
nahe kommt.
- Alle Bestimmungen wurden im Einzelnen ausgehandelt und vereinbart.
- Die Vertragssprache ist grundsätzlich deutsch, allerdings können
internationale Bestimmungen auch in englisch verfaßt sein.
- Schlußbestimmungen
- Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur
Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach
österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt
wird.
- Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes und des EU-Rechtes wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
- Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche
Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den
Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
- Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
gelten die vorstehenden Bestimmungen insoweit, als das österreichische
Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
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